§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen “Alevitische Gemeinde Remscheid e.V.” ist eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Remscheid, für den Gerichtsstand ist das Amtsgericht Remscheid zuständig.
(2) Der Sitz der Aletivischen Gemeinde Remscheid befindet sich unter der Anschrift: Lenneperstrasse 1, 42855 Remscheid
(3) Die Alevitische Gemeinde Remscheid ist eingetragenes Mitglied der Dachorganisation Alevitische Gemeinde Deutschland e. V.Alevitische Gemeinde Deutschland e. V., Stolbergstr. 317, 50933 Köln.
Die Alevitische Gemeinde Remscheid ist Mitglied des gemeinnützigen „Bundes der Alevitischen Jugendlichen in Deutschland e.V.“
Die Alevitische Gemeinde Remscheid ist Mitglied des gemeinnützigen Bundes der Alevitischen Frauen in Deutschland.
In diesem Zusammenhang findet mit den Dachorganisationen eine Zusammenarbeit statt, werden Projekte entwickelt und umgesetzt.
Die Alevitische Gemeinde Remscheid ist Mitglied des gemeinnützigen „YOL – Alevitisches Bildungs- und Medienwerk in Europa e.V.“ mit Sitz in 50933 Köln.
§ 2 Zweck und Grundsätze
(1) Die Gemeinde versteht sich als eine Ortsgemeinde der nach Art. 7 Abs. 3 GG als eigenständige Religionsgemeinschaft anerkannten „Alevitischen Gemeinde Deutschland mit Sitz in 50933 Köln“. Die Alevitische Gemeinde Remscheid versteht sich mithin als religiöse und kulturell-gesellschaftliche Institution.
Die Alevitische Gemeinde Remscheid führt ihre Aktivitäten im Rahmen der Rechtsverordnung der Bundesrepublik Deutschland durch.
(2) Die Alevitische Gemeinde Remscheid ist überparteilich und daher unabhängig von jedweder politischer Organisation. Sie bekennt sich zur universellen Justizhoheit, respektiert die Menschenrechte und Freiheit und verteidigt diese Tugenden in allen Umständen.
(3) Die Alevitische Gemeinde Remscheid erfüllt die Satzungszwecke in direkter Form oder über ihre Mitglieder.
(4) a) Das grundlegende Ziel der Alevitischen Gemeinde Remscheid ist die Bewahrung, Förderung und die Weitergabe der alevitischen Glaubenslehre mit den ihr zugrunde liegenden Werten, sowie der kulturellen Identitäten an die nächsten Generationen. Die Alevitische Gemeinde Remscheid setzt sich für die Befriedigung der kulturellen und sozialen Bedürfnisse seiner Mitglieder ein.
b) Entsprechend dieser Satzung eröffnet die Alevitische Gemeinde Remscheid zur Verwirklichung und Bekanntmachung der alevitischen Bektaschi-Kultur “Cemhäuser” (alevitische Gebetshäuser) und Bibliotheken und veranstaltet Konferenzen, Kurse, Seminare, Podiumsdiskussionen, Pressekonferenzen o.a. Aktivitäten, veröffentlich Pressemitteilungen und Publikationen.
c) Die Alevitische Gemeinde Remscheid unterstützt alle Bestrebungen, welche die Einführung eines Religionsunterrichtes an öffentlichen Schulen in Deutschland nach dem Bekenntnis und Selbstverständnis des alevitischen Glaubens zum Ziel hat und setzt sich regional für die Verbreitung dieser Zielsetzung ein
e) Die Alevitische Gemeinde Remscheid unterstützt die Bemühungen der Alevitischen Gemeinde Deutschland, dass der alevitische Glaube sowie “Cemhäuser” (alevitische Gebetshäuser) in der Türkei durch die Verleihung einer gesicherten verfassungsrechtlichen Stellung Anerkennung finden und ist bestrebt dessen Erhalt zu sichern.
(5) Die Alevitische Gemeinde Remscheid setzt sich für ein Miteinander verschiedener Glaubensrichtungen und Glaubensbekenntnisse ein und bemüht sich um die Beseitigung von Vorurteilen auf diesem Gebiet. Die Alevitische Gemeinde Remscheid verteidigt das friedliche Zusammenleben der Völker verschiedener Kulturen und Glauben in Europa entsprechend der Alevitisch-Bektaschi-Glaubenslehre und Kultur sowie ihrer philosophischen Werte und arbeitet
diesbezüglich mit Organisationen und Einrichtungen demokratischer, laizistischer, kultureller, politischer und religiöser Einstellung, die sich der gleichen Absicht widmen, zusammen.
(6) Die Alevitische Gemeinde Remscheid tritt entschieden gegen die Benachteiligung von Menschen in Bezug auf ihrer Herkunft, Abstammung, Religion und Glaubensrichtung bzw. ihres Geschlechts und ihrer Sprache ein. Daher und auch aus dem alevitischen Prinzip „Alle Völker sind gleich“ heraus werden unter dem Dach der Alevitischen Organisation auf keinen Fall Fahnen, Flaggen, Poster oder Symbolabzeichen, die irgendein Volk, eine Nation, eine politische Organisation oder deren Führungskräfte repräsentieren, geduldet und gutgeheißen. Die Alevitische Gemeinde Remscheid bekennt sich ausdrücklich zum Unabhängigkeitsprinzip der Dachorganisation AABF und setzt die Vorgaben ohne Wenn und Aber durch. Gegen Personen, die in diesem Zusammenhang Zuwiderhandlungen gegen die Satzung an den Tag legen, wird die Gemeinde rechtliche Schritte einleiten.
(7) Die Alevitische Gemeinde Remscheid unterhält freundschaftliche Beziehungen in aller Welt zu den Organisationen und Vertretern, die sich der Alevitisch-Bektaschi-Glaubenslehre als Gedankengut widmen und zeigt sich solidarisch gegenüber fortschrittlichen, laizistischen und demokratischen Gründungen und Organisationen, die eine gleichberechtigte und zeitgenössische Umgangsweise pflegen.
(8) Über ihren Vorstand und dessen Beschlüsse verpflichtet sich die Alevitische Gemeinde Remscheid, das im Besitz befindliche Gemeindegebäude auf der Lenneperstrasse 1 in 42855 Remscheid so zu unterhalten, dass ein Gemeindedienst entsprechend der vorgegeben Standarts gewährleistet werden kann.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Die AKM verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und religiöse Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung (§ 52 AO). Die Alevitische Gemeinde Remscheid ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Finanzmittel der Alevitischen Gemeinde Remscheid aus den Veranstaltungserlösen, Spenden und Mitgliederbeiträgen dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Alevitischen Gemeinde Remscheid. Mitglieder besitzen keinen Anspruch auf Rückerstattung ihrer Mitgliedsbeiträge im Falle eines Rücktritts oder gar der Auflösung und Löschung der Gemeinde. Da die Leitungs-und Führungspersonen, die in die entsprechenden Organe und Ausschüsse der Alevitischen Gemeinde Remscheid gewählt werden, ehrenamtliche Positionen bekleiden, haben diese keinerlei Ansprüche auf
Vergütungen. „Alle getätigten Aufgaben werden unentgeltlich und ehrenamtlich ausgeübt.“
(2) Eine vertraglich festgelegte Vergütung einer steuer- und sozialversicherungsfreien „Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG an die Mitglieder der Vereinsorgane sowie Kursleiter für ihre Tätigkeit ist zulässig.
(3) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere „Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.“ Erstattungen werden nur nach Vorstandsbeschluss gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
Einnahmen der Alevitischen Gemeinde Remscheid
a) Mitgliedsbeiträge.
b) Spenden.
c) Einnahmen aus den durchgeführten Veranstaltungen und Aktivitäten.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Jede natürliche Person, die die Satzung der Alevitischen Gemeinde Remscheid und ihre Ziele anerkennt und das 18. Lebensjahr vollendet hat, kann Mitglied werden.
Der Antrag auf Mitgliedschaft muss in schriftlicher Form an den Vorstand gerichtet werden. Der Vorstand muss über den Antrag innerhalb von 1 Monat entscheiden.
Dem Vorstandsbeschluss hinsichtlich der Mitgliederaufnahme auf Antrag kann bei der nächsten Mitgliedervollversammlung widersprochen werden. Der Beschluss der
Mitgliederversammlung ist mit einfacher Mehrheit wirksam.
(2) Die Mitgliedschaft endet durch Auflösung der Alevitischen Gemeinde Remscheid, durch Versterben des Mitglieds, durch Austrittserklärung des Mitglieds an den Vorstand oder durch Ausschluss aus der Alevitischen Gemeinde Remscheid. Im Falle des Austrittswunsches ist die schriftliche Erklärung mindestens drei Monate vorher dem Vorstand anzuzeigen. Die Mitgliedsbeiträge sind vom ausscheidenden Mitglied bis zur endgültigen Beendigung weiterhin zu entrichten.
Für die Beendigung der Mitgliedschaft aus Gründen der Zuwiderhandlung gegen die Satzung der Alevitischen Gemeinde Remscheid ist eine schriftlich Beantragung des Vorstands mit Begründung an die Schiedskommission notwendig. Der Beschluss der Schiedskommission nach Anhörung der Parteien ist bindend. Die Schiedskommission ist verpflichtet, den entsprechenden Beschluss an den Vorstand und an das Mitglied zuzustellen. Gegen diesen Ausschlussbeschluss kann seitens der Mitglieder bei der darauf folgenden Mitgliederversammlung schriftlich Einspruch eingelegt werden.
Damit über diesen Antragspunkt in der Mitgliederversammlung beraten oder beschlossen werden kann ist eine absolute Mehrheit (51%) der anwesenden Mitglieder der Versammlung notwendig. In diesem Zeitraum ruht die Mitgliedschaft.
(3) Mitglieder oder Personen, die in Führungspositionen in der Alevitischen Gemeinde Remscheid aktiv waren und deren Mitgliedschaft infolge der Zuwiderhandlung gegen die Satzung, des Fehlverhaltens im Zusammenhang des Gemeinwohls, der Schadenszufügung materieller oder immaterieller Art oder der Verhinderung von unabdingbarem Zusammenwirken durch persönliche Kündigung oder aber durch Ausschlussbeschluss beendet wurde, können durch den Vorstand nicht erneut als Mitglieder aufgenommen werden. In solchen Fällen ist zum erneuten Beschluss einer Mitgliedschaft die Anwesenheit von 75% (¾) der Mitglieder der Mitgliederversammlung sowie die Wahl von eben 75% (¾) der Mitglieder in geheimer Wahl erforderlich.
(4) Im Falle der Zahlungsversäumnis von drei (3) Monatsbeiträgen ohne ein Hinderungsgrund wird das säumige Mitglied zunächst schriftlich erinnert und gebeten, binnen vier (4) Wochen die fälligen Zahlungen zu leisten. Sollte in diesem Zeitraum (4-Wo.-Frist) abermals keine Zahlung erfolgen, wird eine zweite Mahnung zugestellt und eine weitere Frist von zwei (2) Wochen gewährt. Sollte auch diese Frist fruchtlos verstrichen werden, erfolgt die Kündigung ohne Angabe von Gründen.
Mitglieder, die unter dem Dach der AABF zu mehreren Alevitischen Kulturgemeinden angehören, müssen dies zuvor erklärt haben und besitzen lediglich in einer der Gemeinden aktives und passives Wahlrecht, was zuvor geklärt worden sein muss. Mitglieder, die zuvor in Unterorganisationen der AABF ausgeschlossen worden sind, können Mitglied der Alevitischen Gemeinde Remscheid werden. Damit eine solche Person als Mitglied der Alevitischen Gemeinde Remscheid aufgenommen werden kann, muss zuvor die Zustimmung des Vorstands der AABF eingeholt werden
§5 Mitgliederbeiträge
Schüler (einschl. Auszubildende) (fünf) 5,00 €
Ehepaare** (fünfundzwanzig) 25,00 €
Einzelperson (fünfzehn) 15,00 €
Verwitwete Frauen**** (zehn) 10,00 €
** Beitrag für zwei Personen
**** Deren Ehemänner verstorben sind
Alle Mitglieder haben entsprechend der vorstehenden Auflistung ihre Beiträge zu entrichten. Ihre Mitgliedsbeiträge müssen die Mitglieder auf das Bankkonto der Gemeinde zahlen.
§ 6 Organe der Alevitischen Gemeinde Remscheid
a) Die Mitgliederversammlung
b) Der Vorstand
c) Der Aufsichtsrat
d) Die Schiedskommission
e) Frauenausschuss
f) Jugendausschuss
g) Der Geistlichenrat
§ 7 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Beschlussorgan der Alevitischen Gemeinde Remscheid, dessen Beschlüsse bindend sind. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet zweijährlich – jeweils in der ersten Jahreshälfte (sechs Monate) - statt.
(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung spätestens 4 Wochen vor Beginn der Versammlung schriftlich oder einberufen und die Mitglieder werden schriftlich benachrichtigt bzw. wird die Ladung gegen Unterschrift ausgehändigt.
(3) Mitglieder, deren Eintrittsdatum noch keine drei (3) Monate zurückliegt, Mitglieder, die mit drei (3) Monatsbeiträgen im Rückstand sind oder Mitglieder, deren Mitgliedschaft vorübergehend ruht, können an der Mitgliederversammlung teilnehmen, besitzen allerdings kein Stimm- und Wahlrecht.
(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder (51/100) anwesend sind (Mitglieder, deren Mitgliedschaft ruht oder Mitglieder, die seit mehr als drei Monaten beitragssäumig sind, werden hierbei nicht berücksichtigt).
(5) Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung, mit Ausnahme solcher, deren Anwesenheitsrate eine Beteiligung der Mitglieder von ¾ (75%) erfordert, werden mit der einfachen Mehrheit (51%) der anwesenden Mitglieder gefasst.
(6) Bei Nichterreichen der einfachen Mehrheit wird die nächste Versammlung in zwei (2) Wochen mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, alle getroffenen Maßnahmen gelten sodann gleichwertig mit denen der „einfachen Mehrheit“.
(7) Im Falle des Verfehlens der absoluten Mehrheit für diesbzgl. notwendige Themen erfolgt die nächste Versammlung in zwei Wochen zur gleichen Zeit und am gleichen Ort. Auch in dieser Folgeversammlung ist im Hinblick auf evtl. Beschlüsse eine absolute Mehrheit der Anwesenden erforderlich. Sollte auch diesmal dieses nicht gewährleistet sein, so gelten alle Anträge, über die beraten und abgestimmt werden, als nicht angenommen. Da hierfür explizit keine erneute Ladung erfolgt, ist dieser Vermerk auf der ersten unbedingt anzumerken.
(8) In der Mitgliederversammlung werden die Organe, wie sie in der Satzung beschrieben sind, in geheimer Wahl gewählt. Jedes anwesende Mitglied besitzt nur eine Stimme und Stimmrechte dürfen nicht stellvertretend wahrgenommen werden. Personen, die Lese-und Schreibhandicap besitzen, können ihre Stimme mithilfe der Versammlungsleitung abgeben. Gegenteilige Vorgehensweise bedeutet eine nichtsatzungsgemäße Handlung.
(9) Die Mitgliederversammlung ist in ihrer Arbeits- und Vorgehensweise ungebunden und wählt aus ihren Reihen drei Personen zur Bildung einer Versammlungsleitung. Die Versammlungsleitung, bestehend aus einem Vorsitzenden und zwei Beiräten, setzt sich aus Mitgliedern der Alevitischen Gemeinde Remscheid oder der Alevitischen Gemeinde Deutschland zusammen (Unterausschüsse inbegriffen). Die Mitglieder der Versammlungsleitung können in die anderen Organe, die zur Wahl anstehen, nicht gewählt werden (sie besitzen kein aktives oder passives Wahlrecht).
(10) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung erstellt der Schriftführer der Versammlungsleitung eine Niederschrift. Der Versammlungsleiter sowie die zwei ordentlichen Mitglieder haben die Niederschrift auf jeder Seite zu unterschreiben und dem Vorstand auszuhändigen.
(11) Die Ordentliche Mitgliederversammlung wählt die Organe und Ausschüsse der Alevitischen Gemeinde Remscheid, stimmt über die vorgelegten Aktivitätsberichte ab (Annahme oder Ablehnung) und beschließt hierüber.
(12) Die Mitgliedsversammlung fasst die Beschlüsse hinsichtlich des Erwerbs, der Veräußerung und Belastung von Grundbesitz, der Auflösung der Alevitischen Gemeinde Remscheid und der Änderung der Grundform.
(13) Die Mindestbeitragssumme für Mitglieder wird in der Mitgliederversammlung festgelegt und dabei die Bedürfnisse der Gemeinde berücksichtigt.
§ 8 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn der Vorstand es für erforderlich hält, oder die Einberufung von einem 1/3 der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
§ 9 Der Vorstand
(1) Der Vorstand mit sieben (7) ordentlichen und drei (3) stellvertretenden Mitgliedern wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
(2) In seiner ersten Sitzung nach der Mitgliederversammlung bestimmt der Vorstand intern über die Aufgabenteilung.
Zusammensetzung des Vorstands:
1. Vorsitzender
2. Stellv. Vorsitzender
3. Sekretär
4. Kassenverwalter
5. Stellv. Kassenverwalter
6. Beauftragter für Glaubens- und Kulturfragen
7. Beauftragter für Frauen- und Jugendausschüsse
(3) Die Alevitische Gemeinde Remscheid wird juristisch vom Vorsitzenden, oder durch den Stellv. Vorsitzenden gemeinsam mit dem Kassenverwalter oder Sekretär (Exekutive) vertreten.
(4) Der Vorstand koordiniert die Arbeit der Alevitischen Gemeinde Remscheid zwischen zwei ordentlichen Mitgliederversammlungen, verfolgt die Interessen der Gemeinde und setzt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung um.
(5) Scheidet ein Mitglied aus dem Vorstand aus, so rückt das stellvertretende Mitglied mit den meisten Stimmen für die Restdauer als Vollmitglied nach.
(6) Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt die Entscheidung als nicht angenommen.
(7) Die Sitzungen des Vorstandes werden von dem Vorsitzenden oder im Falle seiner Abwesenheit von dem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Bei Abwesenheit des Vorsitzenden und seines Stellvertreters, leitet der Sekretär (Schriftführer) die Vorstandssitzung. Für die Sitzung des Vorstands, in der Beschlüsse zu fassen sind, ist eine offizielle Ladung des Vorsitzenden an die ordentlichen Mitglieder des Vorstands notwendig. Bei Verhinderung der ordentlichen Mitglieder werden die Stellvertreter der Reihe nach hinzugezogen. Die Beschlussfähigkeit der Sitzung wird erreicht, wenn mindestens 4 Vorstandsmitglieder an der Sitzung teilnehmen.
(8) Die Beschlüsse des Vorstandes werden vom Sekretär (-in) (Schriftführer) protokolliert und von den anwesenden Vorstandsmitgliedern unterschrieben.
(9) Mindestens einmal im Jahr lädt der Vorsitzende des Vorstands zu einer größeren Führungsrunde (Vorstand, Disziplinar-und Schiedskommission, ein Mitglied des Jugendausschusses, ein Mitglied des Frauenausschusses oder gar alle Ausschussmitglieder) ein, in der über Aktivitäten der Organisation diskutiert und beraten wird.
(10) Der Vorstand erstellt das Arbeitspapier für die Mitgliederversammlung und stellt dieses den Mitgliedern zur Verfügung.
(11) Der Vorstand hält alle drei Monate eine Mitgliederversammlung ab und erörtert gemeinsam die gemeinsamen Aufgaben und Vorhaben (auch im Zuge einer Zusammenarbeit mit der AABF). Der Sitzungstermin sollte mindestens eine Woche vorher (über Postzustellung oder elektronischer Post) bekannt gegeben worden sein.
§ 10 Die Prüfkommission
(1) Die Prüfkommission wird in der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei (2) Jahren gewählt und besteht aus drei ordentlichen Mitgliedern und zwei
stellvertretenden Mitgliedern. In ihrer ersten Sitzung nach der Mitgliederversammlung bestimmt die Prüfkommission intern eine Aufgabenteilung und wählt aus eigenen Reihen den Vorsitz (Vorsitzender und zwei ordentliche Mitglieder). Fällt ein Mitglied während der Amtszeit aus, so rückt an dessen Stelle das nächste stellvertretende Mitglied für die Restdauer als Vollmitglied nach.
(2) Die Kontrollkommission tagt alle drei (3) Monate. Die Kommission prüft in diesen Versammlungen die Beschlüsse des Vorstands, die Unterlagen zu den Einnahmen und Ausgaben und erstellt hierüber ein Protokoll, das den Mitgliedern zur Information vorgelegt wird.
(3) Die Kontrollkommission berichtet selbstverpflichtend in der Mitgliederversammlung über die Prüfung der Vorstandsaktivitäten, Einnahmen und Ausgaben.
§ 11 Die Schiedskommission
(1) Die Schiedskommission wird in der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei (2) Jahren gewählt und besteht aus drei ordentlichen Mitgliedern und zwei stellvertretenden Mitgliedern. In der ersten Sitzung nach der Mitgliederversammlung bestimmt die Schiedskommission intern eine Aufgabenteilung und wählt den Vorsitz (Vorsitzender und zwei ordentliche Mitglieder). Fällt ein Mitglied während der Amtszeit aus, so rückt an dessen Stelle das nächste stellvertretende Mitglied als Vollmitglied nach.
(2) Die Schiedskommission fasst Beschlüsse in Form von Abmahnungen oder Verweisen über Mitglieder, die sich nicht an die Ziele und Grundsätze der Satzung der Alevitischen Gemeinde Remscheid halten, in der Gemeinde Unruhe stiften, nicht pflichtgemäß handeln, der Gemeinde und der überordneten Organisationen materiell und immateriell Schaden zufügen oder aber bei den anfallenden Aufgaben hinderliche Positionen bekleiden.
(3) Die Schiedskommission protokolliert ihre Beschlüsse. In jeweils konkreten Zusammenhängen werden die Berichte, Angaben der Betroffenen bzw. der betreffenden Personen, Ort-und Datumhinweise in eigens eingerichteten Ordnern aufgezeichnet. Diesbzgl. festgelegte Beschlussinhalte (Ort und Datum sind anzugeben) sind von den Mitgliedern der Schiedskommission zu unterschreiben.
(4) Die Schiedskommission leitet die Beschlüsse dem Vorstand, der Prüfkommission sowie dem betroffenen Mitglied in schriftlicher Form weiter.
(5) Gegen die Beschlüsse der Schiedskommission können die Mitglieder bei der darauf folgenden Mitgliederversammlung Einspruch einlegen. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist bindend und ist strikt einzuhalten. Ein neuerlicher Tagesordnungspunkt diesbzgl. ist nicht zulässig.
§ 12 Der Geistlichenrat
(1) Der Geistlichenrat der Alevitischen Gemeinde Remscheid besteht aus den Geistlichen Dede’s sowie Ana’s.
(2) Der Geistlichenrat Mitglied des Geistlichenrates der „Alevitischen Gemeinde Deutschland e.V. und führt seine Aufgaben entsprechend der Vorgaben der Obersten Organisation und seinen Programmen durch. Entsprechend der Lehre des vorgesetzten Geistlichenrates hat das Gremium die Aufgabe, die Gemeinschaft in Glaubensfragen aufzuklären und in diesem Zusammenhang unterstützend zu wirken.
§ 13 Frauenausschuss
(1) Der Frauenausschuss besteht aus den weiblichen Mitgliedern der Alevitischen Gemeinde Remscheid.
(2) Der Frauenausschuss hat die Zielsetzung, andere weibliche Mitglieder des AGR für intensive Teilnahmen an AGR-Aktivitäten zu gewinnen.
(3) Der Frauenausschuss befasst sich mit gesellschaftlichen Problemen und grundsätzlichen Angelegenheiten der Frauen bzw. der Kinder und organisiert dafür diverse Veranstaltungen (Konferenzen, Kurse, Seminare usw.).
(4) Der Frauenausschuss setzt sich aus den weiblichen Mitgliedern der Gemeinde zusammen und besteht aus fünf (5)Mitgliedern, hierunter eine Sprecherin des Gremiums.
§ 14 Jugendausschuss
(1) Der Jugendausschuss besteht aus jugendlichen Mitgliedern und den Kindern der Mitglieder der Alevitischen Gemeinde Remscheid.
(2) Der Jugendausschuss organisiert zur Problembewältigung der Jugendlichen diverse Veranstaltungen (Panels, Konferenzen, Kurse, Seminare usw.) zwecks Problembekämpfung der Jugendlichen und der Heranwachsenden.
(3) Der Jugendausschuss hat die Zielsetzung, andere Jugendliche und Kinder für die Aktivitäten der Gemeinde zu gewinnen.
(4) Der Jugendausschuss wählt aus seiner Mitte eine eigene Leitung (12-27 Lebensjahre). Der Jugendausschuss setzt sich aus einem Vorsitzenden und 6 ordentlichen Mitgliedern, mit hin aus 7 Personen zusammen.
§ 15 Auflösung der Alevitischen Gemeinde Remscheid
(1) Die Auflösung der Alevitischen Gemeinde Remscheid kann nur durch den Beschluss erfolgen, wenn dafür besondere Gründe vorliegen und zu diesem Zweck und mit dieser Tagesordnung eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen wird.
(2) Für die Rechtswirksamkeit des Auflösungsbeschlusses ist die Anwesenheit von 4/5 aller eingetragenen Mitglieder und eine Mehrheit von 3/4 Stimmen aller eingetragenen Mitglieder erforderlich.
(3) Im Falle der Auflösung oder Wegfall der bisherigen Zwecke und Grundsätze der Alevitischen Gemeinde Remscheid darf das aktive Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwendet werden. Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens können erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes gefasst und durchgeführt werden. Bei Auflösung der Alevitischen Gemeinde Remscheid fällt das Vereinsvermögen mit Zustimmung des Finanzamtes an die AABF „Alevitische Gemeinde Deutschland e. V.”, wenn auch die AABF aufgelöst sein sollte, an andere alevitischen Glaubensgemeinschaften, die gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§ 52 ff. AO nachgehen.
(4) Zur Abwicklung des Auflösungsbeschlusses wird in der Mitgliederversammlung eine Kommission gewählt.
§ 16 Satzungs- und Zweckänderung und Satzungsneufassung
(1) Satzungsänderungen, Zweckänderung oder die Neufassung der Satzung werden nur durch Vorschläge des Vorstands oder durch einen schriftlichen Antrag der Mitglieder mit einer Mehrheit von mindestens 1/3 aller ordentlichen Mitglieder in der Mitgliederversammlung auf die Tagesordnung gesetzt.
(2) Die Satzung kann nur in einer mit dieser Tagesordnung einberufenen Mitgliederversammlung geändert oder neugefasst werden. Zu einem Beschluss, der eine Änderung oder Neufassung der Satzung enthält, ist eine Anwesenheitsmehrheit von ¾ der Mitglieder und wiederum ¾ der Stimmen dieser anwesenden Mitglieder in der Mitgliederversammlung erforderlich.
Für die Zweckänderung gilt analog.
(3) Eine dafür eingerichtete Kommission bearbeitet verschiedene Vorschläge, fasst diese zusammen und erstellt daraus einen gemeinsamen Entwurf als Satzungsänderung nur mit geänderten Paragraphen oder Neufassung.
(4) Der Entwurf über die geänderten Satzungsparagraphen oder die neugefasste Satzung müssen den Mitgliedern mindestens drei (3) Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich per Post oder falls angegeben per e-Mail mit der Einladung versandt werden.
(5) Der Vorstand ist verpflichtet, die Übersetzung und Weiterleitung der neuen Satzung bzw. die geänderten Paragraphen der gültigen Satzung in öffentlich beglaubigter Form an die Behörde durchzuführen.
(6) Für die in dieser Satzung fehlenden Punkte sind die Bestimmungen des BGB der Bundesrepublik Deutschland gültig.
(7) Die in der Mitgliederversammlung durch Abänderung neu entstandene Satzung ist erst nach entsprechender Registratur in das Vereinsregister wirksam.
Bis dahin gilt die vorhandene Satzung.
§ 17 Schlussfassung
Diese Satzung ist in der vorliegenden Form in der Mitgliederversammlung vom 09.02.2014 vorgelesen und mit absoluter Mehrheit beschlossen worden.